ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- 1. „Gebiet“
- in bezug auf die Republik Österreich
- deren Bundesgebiet,
- in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
- den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
- 2. „Staatsangehöriger“
- in bezug auf die Republik Österreich deren Staatsbürger, in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
- einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
- 3. „Rechtsvorschriften“
- in bezug auf die Republik Österreich
- die Gesetze und Verordnungen, welche sich auf die in Artikel 2
- Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete beziehen,
- in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
- die Gesetze, Rechtsverordnungen und Anordnungen, welche sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete beziehen;
- 4. „zuständige Behörde“
- in bezug auf die Republik Österreich
- den Bundesminister für soziale Verwaltung,
- in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
- den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung;
- 5. „Grenzgänger“
- einen Arbeitnehmer, für den aufgrund seiner Beschäftigung im Gebiet eines Vertragsstaates dessen Rechtsvorschriften gelten und der sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhält und dorthin in der Regel mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt;
- 6. „Träger“
- in bezug auf die Republik Österreich
- die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1
- bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt,
- in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
- die Bundesanstalt für Arbeit.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10008449
Dokumentnummer
NOR40003767
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