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§ 4 Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und Gehobener sozialer Betreuungsdienst“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1996

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10008368

Dokumentnummer

NOR12111580

alte Dokumentnummer

N6199655035J

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