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§ 4 Pauschalierungsverordnung für Journaldienstzulage im BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 4.

(1) Für die Abgeltung nach den §§ 2 und 3 ist jeder Journaldienst unbeschadet des Datums von Beginn und Ende als Einheit anzusehen.

(2) Für Bruchteile von Stunden gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008356

Dokumentnummer

NOR12100083

alte Dokumentnummer

N61983116970

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