§ 4.
(1) Für die Abgeltung nach den §§ 2 und 3 ist jeder Journaldienst unbeschadet des Datums von Beginn und Ende als Einheit anzusehen.
(2) Für Bruchteile von Stunden gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008356
Dokumentnummer
NOR12100083
alte Dokumentnummer
N61983116970
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