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§ 2 Pauschalierungsverordnung für Journaldienstzulage im BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1997

§ 2.

Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:

  1. 1. für die ersten sechs Stunden:
  1. a) für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 1,12 vH,
  2. b) für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 0,87 vH,
  3. c) für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,62 vH,
  4. d) für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,49 vH,
  5. e) für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,43 vH,
  6. f) für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 0,91 vH,
  7. g) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,68 vH,
  8. h) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,54 vH,
  1. 2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
  1. a) für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 0,90 vH,
  2. b) für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 0,70 vH,
  3. c) für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,50 vH,
  4. d) für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,40 vH,
  5. e) für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,35 vH,
  6. f) für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 0,75 vH,
  7. g) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,56 vH,
  8. h) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,43 vH,
  1. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37,5 vH als Überstundenzuschlag.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008356

Dokumentnummer

NOR12112417

alte Dokumentnummer

N6199710529I

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