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Artikel 1 AETR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.2010

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

  1. a) „Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug oder jeden Anhänger; dieser Begriff schließt miteinander verbundene Fahrzeuge ein;
  2. b) „Kraftfahrzeug“ jedes mit eigener Kraft verkehrende Straßenfahrzeug mit Antriebsmotor, das üblicherweise auf der Straße der Beförderung von Personen oder Gütern oder dem Ziehen von Fahrzeugen dient, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden; dieser Begriff schließt landwirtschaftliche Zugmaschinen nicht ein;
  3. c) „Anhänger“ jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schließt Sattelanhänger ein;
  4. d) „Sattelanhänger“ jeden Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug so verbunden zu werden, daß er teilweise auf diesem aufliegt und daß ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird;
  5. e) „miteinander verbundene Fahrzeuge“ solche miteinander verbundenen Fahrzeuge, die am Straßenverkehr als Einheit teilnehmen;
  6. f) ‚zulässige Höchstmasse‘ die Höchstmasse des beladenen Fahrzeugs, die von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates für zulässig erklärt wurde;
  7. g) ‚Beförderung im Straßenverkehr‘ jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;
  8. h) „internationaler Straßenverkehr“ jeden Straßenverkehr, der mindestens einen Grenzübergang umfaßt;
  9. i) „Linienverkehr“ ist die regelmäßige Beförderung von Personen in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen ein- oder aussteigen können.
  1. j) ‚Fahrer‘ jede Person, ob Arbeitnehmer oder nicht, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in einem Fahrzeug befindet, um es – als Bestandteil seiner Pflichten – gegebenenfalls lenken zu können;
  2. k) „Mitglied des Fahrpersonals“ den Lenker oder eine der nachstehenden Personen, gleichviel, ob im Arbeitsverhältnis stehend oder nicht:
  1. i) „Beifahrer“ jede Person, die den Lenker begleitet, um ihn bei bestimmten im Verkehr zu verrichtenden Tätigkeiten zu unterstützen, und die sich in der Regel an den Beförderungshandlungen tatsächlich beteiligt, ohne Lenker im Sinne des Buchstabens j dieses Artikels zu sein;
  2. ii) „Schaffner“ jede Person, die den Lenker eines zur Personenbeförderung eingesetzten Fahrzeugs begleitet und beauftragt ist, insbesondere die Fahrausweise oder sonstige Ausweise, die zur Fahrt berechtigen, zu verkaufen und zu kontrollieren;
  1. l) „Woche“ der Zeitraum zwischen Montag 0 Uhr und Sonntag 24 Uhr;
  2. m) ‚Ruhepause‘ jeder ununterbrochene Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;
  3. n) ,Fahrtunterbrechung‘ jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird;
  4. o) ‚tägliche Ruhezeit‘ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine ‚regelmäßige tägliche Ruhezeit‘ und eine ‚reduzierte tägliche Ruhezeit‘ umfasst:
  1. ‚regelmäßige tägliche Ruhezeit‘ eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;
  2. ‚reduzierte tägliche Ruhezeit‘ eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden;
  1. p) ‚wöchentliche Ruhezeit‘ den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine ‚regelmäßige wöchentliche Ruhezeit‘ und eine ‚reduzierte wöchentliche Ruhezeit‘ umfasst:
  1. ‚regelmäßige wöchentliche Ruhezeit‘ eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden;
  2. ‚reduzierte wöchentliche Ruhezeit‘ eine Ruhepause von weniger als 45 Stunden, die vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 8 Absatz 6 auf eine Mindestzeit von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann;
  1. q) ‚andere Arbeiten‘ alle Arbeitstätigkeiten, mit Ausnahme der Fahrtätigkeit sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es inner- oder außerhalb des Verkehrssektors. Nicht enthalten sind Wartezeiten und Zeiten, in denen nicht gelenkt wird, in einem fahrenden Fahrzeug, auf einer Fähre oder in einem Zug;
  2. r) ‚Lenkzeit‘ die Dauer der Lenktätigkeit, die vollautomatisch oder halbautomatisch oder von Hand gemäß den Anforderungen dieses Übereinkommens aufgezeichnet wird;
  3. s) ‚Tageslenkzeit‘ die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauffolgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit;
  4. t) ‚Wochenlenkzeit‘ die summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche;
  5. u) ‚Lenkdauer‘ die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegt. Die Lenkdauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein;
  6. v) ‚Mehrfahrerbetrieb‘ den Fall, in dem während der Lenkdauer zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit mindestens zwei Fahrer auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind. Während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebs ist die Anwesenheit eines anderen Fahrers oder anderer Fahrer fakultativ, während der restlichen Zeit jedoch obligatorisch;
  7. w) ‚Verkehrsunternehmen‘ jede natürliche oder juristische Person und jede Vereinigung oder Gruppe von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit der ohne Erwerbszweck sowie jede eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzende oder einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit unterstehende offizielle Stelle, die Beförderungen im Straßenverkehr gewerblich oder im Werkverkehr vornimmt.

Schlagworte

Personenbeförderung

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10008338

Dokumentnummer

NOR40271477

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