zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2
Verschwiegenheitspflicht
§ 35.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Mitgliedern des Betriebsrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der Arbeitnehmer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025
Gesetzesnummer
10008332
Dokumentnummer
NOR12097319
alte Dokumentnummer
N6197427871L
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