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§ 35 BRGO 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2

Verschwiegenheitspflicht

§ 35.

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Mitgliedern des Betriebsrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der Arbeitnehmer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097319

alte Dokumentnummer

N6197427871L

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