1. Hauptstück
Arbeiten in Druckluft
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen
§ 4
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
- a) Überdruck der Druck in kp/cm2, der über dem atmosphärischen Luftdruck liegt,
 - b) Arbeiten in Druckluft Arbeiten in Räumen, in denen der Überdruck mindestens 0,1 kp/cm2 beträgt,
 - c) Arbeitskammern Räume, in denen Arbeiten in Druckluft ausgeführt werden; dazu gehören ferner die Räume, die für das Ein- und Ausfahren von Personen oder für die Beförderung von Materialien und Geräten dienen,
 - d) Personenschleusen Räume, in denen die Druckänderung für das Ein- und Ausschleusen von Personen vorgenommen wird,
 - e) Rekompressionskammern Räume, in denen Personen, bei welchen sich Symptome einer Dekompressionskrankheit gezeigt haben, wieder unter einen Überdruck gesetzt werden können,
 - f) Materialschleusen Räume, die ausschließlich dazu dienen, Material und Gerät in die Arbeitskammer oder aus dieser heraus zu bringen, und als
 - g) Kombinierte Schleusen Räume, in denen die Druckänderung für das Ein- und Ausschleusen von Personen vorgenommen wird und die auch mit Einrichtungen ausgestattet sind, um Material und Gerät in die Arbeitskammer oder aus dieser heraus zu bringen.
 
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