§ 4.
(1) Die Dienstzulage beträgt in der Verwendungsgruppe L 1 mindestens 8,25 vH des Gehaltes in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe S 1 und in den Verwendungsgruppen L 2 mindestens 8,25 vH des Gehaltes in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe S 2.
(2) Bei Anwendung der Mindestsätze des Abs. 1 darf die Dienstzulage den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), den der Lehrer erhalten würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden wäre, nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008241
Dokumentnummer
NOR12096060
alte Dokumentnummer
N61970104120
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