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§ 4 Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1970

§ 4.

(1) Die Dienstzulage beträgt in der Verwendungsgruppe L 1 mindestens 8,25 vH des Gehaltes in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe S 1 und in den Verwendungsgruppen L 2 mindestens 8,25 vH des Gehaltes in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe S 2.

(2) Bei Anwendung der Mindestsätze des Abs. 1 darf die Dienstzulage den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), den der Lehrer erhalten würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden wäre, nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008241

Dokumentnummer

NOR12096060

alte Dokumentnummer

N61970104120

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