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§ 7 Zwischenzeitengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 7.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für versorgungsberechtigte Hinterbliebene der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesbeamten.

(2) Den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf eine Zulage nach § 5 gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß. Diese Zulage stellt einen Bestandteil des Versorgungsbezuges dar. Sie beträgt für die Witwe 50 v. H., für eine Halbwaise 10 v. H. und für eine Vollwaise 25 v. H. der nach § 5 in Betracht kommenden Zulage zum Ruhegenuß.

(3) Den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Beamten, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben ist, ist auf Antrag die Zulage zum Versorgungsgenuß im Sinne des Abs. 2 zu gewähren. Die Bestimmungen des § 6 gelten sinngemäß.

(4) Stirbt der Bundesbeamte, ehe über seinen Antrag entschieden wurde, so ist das Verfahren auf Begehren seiner versorgungsberechtigten Hinterbliebenen so weiterzuführen, als ob sie den Antrag gestellt hätten. Ist der Bundesbeamte vor dem Ablauf der im § 6 Abs. 1 genannten Frist gestorben, ohne einen Antrag gestellt zu haben, so sind seine Hinterbliebenen bis zum Ablauf dieser Frist antragsberechtigt. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 gelten sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10008228

Dokumentnummer

NOR12095824

alte Dokumentnummer

N61969103830

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