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§ 26 PVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

§ 26.

(1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies

  1. 1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
  2. 2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder
  3. 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
  4. 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
  5. 5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
  6. 6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
  7. 7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung im Sinne des § 22 Abs. 6 fort.

(4) Der Personalvertreterin oder dem Personalvertreter, der die ihr oder ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuss sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so kann der Zentralwahlausschuss, der für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, dass die oder der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreterin oder Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss ist das AVG anzuwenden.

(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitgliede des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.

Schlagworte

Dienststellenausschuss, Fachausschuss, Zentralausschuss

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40271008

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