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Artikel 1 Erleichterung der Arbeitsaufnahme (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1958

Artikel 1

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben sich in dem Bestreben, die Beschäftigung der österreichischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Staatsangehörigen in der Republik Österreich zu erleichtern, über folgendes geeinigt:

„1. Bei Beschäftigung der österreichischen Staatsangehörigen, die am 1. Jänner 1951 in der Bundesrepublik Deutschland ihren dauernden Aufenthalt hatten, und der deutschen Staatsangehörigen, die am gleichen Stichtag in der Republik Österreich ihren dauernden Aufenthalt hatten, wird die Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Jänner 1933 (Deutsches RGBl. I S. 26) so angewendet, daß an Stelle der Beschäftigungsgenehmigung und Arbeitserlaubnis auf Antrag Befreiungsscheine erteilt werden. Die Befreiungsscheine sind für die Dauer von zwei Jahren auszustellen und nach ihrem Ablauf auf Antrag zu verlängern.

Diese Erleichterung ist sinngemäß auf jene Grenzgänger anzuwenden, die an dem obengenannten Stichtage im Gebiet der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren.

2. Engere Familienangehörige des Inhabers eines Befreiungsscheines nach Ziffer 1 (Ehegatten, Kinder, Eltern), die erst nach dem 1. Jänner 1951 im Zuge der Familienzusammenführung in das Gebiet des anderen Staates einreisen, erhalten gleichfalls auf Antrag einen Befreiungsschein, soweit sie den im Gebiet der beiden Staaten geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachkommen.

3. Für die Beschäftigung von österreichischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland und von deutschen Staatsangehörigen in der Republik Österreich als Schauspieler, Sänger, Musiker oder als landwirtschaftlicher Arbeiter wird über die Regelung in Ziffer 1 hinaus grundsätzlich die Beschäftigungsgenehmigung und Arbeitserlaubnis erteilt werden, für Schauspieler, Sänger oder Musiker jedoch nur dann, wenn die Berufszugehörigkeit gegeben erscheint.

4. Tritt in einem der beiden Staaten ein Bedarf an Arbeitskräften ein, der nicht gedeckt werden kann, so wird die Deckung dieses Bedarfes im Ausgleichswege unmittelbar zwischen den beteiligten Landesarbeitsämtern der beiden Staaten angestrebt werden.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 1952. Sie gilt stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert, sofern sie nicht von der Regierung eines der beiden Staaten spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird. Im Falle einer Kündigung behalten die auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Befreiungsscheine für die vorgesehene Dauer ihre Gültigkeit.“

Die vorliegende Vereinbarung wurde durch Notenwechsel vom 23. Juni 1952 zwischen der Österreichischen Vertretung in Bonn und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 1. Juli 1952 in Kraft gesetzt.

Anläßlich der Durchführung des oben erwähnten Notenwechsels wurde festgestellt, daß auch Einvernehmen über folgendes besteht:

„Die gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellten Flüchtlinge oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge, die im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufenthalt gefunden haben, werden bei der Anwendung der Vereinbarung in Österreich wie deutsche Staatsangehörige behandelt werden. Soweit es in der Vereinbarung auf die österreichische Staatsangehörigkeit ankommt, wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Personen deutscher Sprachzugehörigkeit (Volksdeutsche), die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die sich nicht nur vorübergehend im Gebiet der Republik Österreich aufgehalten haben, wie österreichische Staatsangehörige behandeln.“

Durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen Vertretung in Bonn und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Juni 1955 beziehungsweise vom 29. Juli 1955 wurde weiter festgestellt, daß die vorliegende Vereinbarung mit dem Tage ihres Inkrafttretens, also am 1. Juli 1952, auch für das Land Berlin wirksam geworden ist. Schließlich wurde die vorliegende Vereinbarung durch den nachstehend wiedergegebenen Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Bonn und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 12. März 1958 in folgender Weise abgeändert:

Österreichische Botschaft Bonn.

Bonn, den 12. März 1958.

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich, von dem Wunsche geleitet, einige aus der Anwendung der Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 23. November 1951 über die Erleichterung der Arbeitsaufnahme sich ergebende ungewollte Härten und dem Zwecke der Vereinbarung widersprechende Folgen zu beseitigen, den Abschluß einer Zusatzvereinbarung zur Abänderung der vorgenannten Vereinbarung vom 23. November 1951 beschlossen hat, die wie folgt lautet:

„Der Punkt 1 der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung der Arbeitsaufnahme vom 23. November 1951 wird abgeändert und hat wie folgt zu lauten:

„Bei der Aufnahme oder Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung durch österreichische Staatsangehörige, die am 1. Jänner 1951 in der Bundesrepublik Deutschland ihren dauernden Aufenthalt hatten, und durch deutsche Staatsangehörige, die am gleichen Stichtage in der Republik Österreich ihren dauernden Aufenthalt hatten, werden die österreichischen oder die deutschen Rechtsvorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer so angewendet, daß an Stelle der Arbeitserlaubnis und Beschäftigungsgenehmigung auf Antrag ein Befreiungsschein erteilt wird. Der Befreiungsschein ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen und nach seinem Ablauf auf Antrag zu verlängern. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Aufenthalt der betreffenden Personen im anderen Land nach dem 1. Jänner 1951 insgesamt länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist.

Diese Erleichterung ist sinngemäß auf jene Grenzgänger anzuwenden, die an dem obgenannten Stichtage in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Österreich beschäftigt waren.

Österreichische und deutsche Staatsangehörige, die sich am Tage der Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines Befreiungsscheines bereits fünf Jahre ununterbrochen und erlaubterweise im Gebiet des anderen Landes aufhalten, genießen auch dann, wenn sie am 1. Jänner 1951 nicht ihren dauernden Aufenthalt im anderen Land hatten, die gleiche Vergünstigung, wie die im Absatz 1 genannten Personen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Aufenthalt der betreffenden Personen im anderen Land insgesamt länger als sechs Monate unterbrochen wird.````

Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, daß die Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz, die den gleichen Wortlaut haben, als Abschluß einer Zusatzvereinbarung, betreffend die Abänderung der Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 23. November 1951 über die Erleichterung der Arbeitsaufnahme anzusehen wäre, die mit Beginn des zweiten Monats nach dem heute durchgeführten Notenaustausch in Kraft tritt. Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz den Ausdruck meiner ausgezeichneten und besonderen Hochachtung zu erneuern.

Rotter m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Heinrich von Brentano,

Bundesminister des Auswärtigen,

Bonn.

Der Bundesminister des Auswärtigen.

Bonn, den 12. März 1958.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang der Note vom 12. März 1958 über den Abschluß einer Zusatzvereinbarung zur Abänderung der Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 23. November 1951 über die Erleichterung der Arbeitsaufnahme zu bestätigen, die wie folgt lautet:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit diesem Vorschlag einverstanden ist. Ihre Note und meine Antwortnote sind daher als Zusatzvereinbarung unserer beiden Regierungen zur Abänderung der Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 23. November 1951 über die Erleichterung der Arbeitsaufnahme anzusehen, die mit Beginn des zweiten Monats nach dem heute durchgeführten Notenwechsel in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

vom Brentano m. p.

Seiner Exzellenz

dem Österreichischen Botschafter

Herrn Adrian Rotter

Bonn.

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