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Art. 2 § 2 Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
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01.1.1995 bis 31.12.2010 (BGBl. II Nr. 416/2010)
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Stichworte
Lehmgrube
Tongrube
Sandgrube