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Artikel 12. Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1954

Artikel 12.

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.

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