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Artikel 12. Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1953

Artikel 12.

Oberste Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Abkommens sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für soziale Verwaltung, in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Arbeit oder die von ihm beauftragten Stellen.

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