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Artikel 10. Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1953

Artikel 10.

Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Verpflichtung der Gastarbeitnehmer, den in den Gebieten der vertragschließenden Staaten geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen.

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