Artikel 8
1. An der Spitze des Internationalen Arbeitsamtes steht ein Generaldirektor; er wird durch den Verwaltungsrat ernannt, empfängt von ihm seine Anweisungen und ist ihm gegenüber sowohl für den Geschäftsgang als auch für die Erfüllung aller anderen ihm etwa anvertrauten Aufgaben verantwortlich.
2. Der Generaldirektor oder sein Vertreter wohnen allen Sitzungen des Verwaltungsrates bei.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2024
Gesetzesnummer
10008118
Dokumentnummer
NOR40266028
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