Artikel 33
Befolgt ein Mitglied inner halb der vorgeschriebenen Frist die im Berichte des Untersuchungsausschusses oder in der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes etwa enthaltenen Vorschläge nicht, so kann der Verwaltungsrat der Konferenz die ihm zur Sicherstellung der Ausführung dieserVorschläge zweckmäßig erscheinenden Maßnahmen empfehlen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10008118
Dokumentnummer
NOR40266057
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