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Artikel 31 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1948

Artikel 31

Die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes über eine Klage oder eine ihm nach Artikel 29 unterbreitete Streitfrage ist endgültig.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266055

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