Artikel 30
Ergreift ein Mitglied bezüglich eines Übereinkommens oder einer Empfehlung die in Artikel 19, Absatz 5 b, 6 b oder 7 b I, vorgesehenen Maßnahmen nicht, so hat jedes andere Mitglied das Recht, den Verwaltungsrat anzurufen. Findet der Verwaltungsrat, daß das Mitglied die vorgesehenen Maßnahmen nicht getroffen hat, so berichtet er darüber an die Konferenz.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2024
Gesetzesnummer
10008118
Dokumentnummer
NOR40266054
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