Artikel 24
Richtet ein Berufsverband von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern an das Internationale Arbeitsamt eine Beschwerde, daß ein Mitglied die Durchführung eines von ihm angenommenen Übereinkommens nicht in befriedigender Weise sichergestellt habe, so kann der Verwaltungsrat sie der betreffenden Regierung übermitteln und diese Regierung einladen, sich in einer ihr geeignet erscheinenden Weise zur Sache zu äußern.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2024
Gesetzesnummer
10008118
Dokumentnummer
NOR40266046
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