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Artikel 18 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1948

Artikel 18

Die Konferenz kann den von ihr eingesetzten Ausschüssen Sachverständige mit beratender, aber nicht beschließender Stimme beigeben.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266039

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