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Artikel 16 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1948

Artikel 16

1. Die Regierung eines jeden Mitgliedes hat das Recht, gegen die Aufnahme eines oder mehrerer der vorgesehenen Gegenstände in die Tagesordnung der Konferenz Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist in einer Denkschrift zu begründen, die an den Generaldirektor zu richten und von ihm den Mitgliedern der Organisation mitzuteilen ist.

2. Die beanstandeten Gegenstände bleiben trotzdem auf der Tagesordnung, wenn die Konferenz mit einer Mehrheit vom zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen so beschließt.

3. Jede Frage, deren Prüfung die Konferenz außerhalb des im vorigen Absatz vorgesehenen Verfahrens ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit beschließt, ist auf die Tagesordnung der folgenden Tagung zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266037

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