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Artikel 15 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1948

Artikel 15

1. Der Generaldirektor versieht das Amt des Generalsekretärs der Konferenz; er hat die Tagesordnung jeder Tagung vier Monate vor deren Eröffnung allen Mitgliedern und durch ihre Vermittlung den Delegierten, die nicht Regierungsvertreter sind, nach ihrer Ernennung zugehen zu lassen.

2. Die Berichte über die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung sind den Mitgliedern so zeitig zuzustellen, daß diese sie vor der Konferenz ausreichend prüfen können. Der Verwaltungsrat stellt für diesen Zweck Regeln auf.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266036

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