vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1948

Kapitel II — Verfahren

Artikel 14

1. Der Verwaltungsrat bestimmt die Tagesordnung der Tagungen der Konferenz; dabei prüft er alle Vorschläge, die von der Regierung eines Mitgliedes, von einem der in Artikel 3 bezeichneten maßgebenden Verbände oder von einer internationalen Organisation des öffentlichen Rechtes hiezu gemacht werden.

2. Der Verwaltungsrat stellt Regeln auf, die eine gründliche technische Vorbereitung und eine angemessene Zurateziehung der hauptsächlich beteiligten Mitglieder durch eine vorbereitende technische Konferen oder auf andere zweckdienliche Weise vor der Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz sicherstellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266035

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)