Artikel 11
Die Ministerien der Mitglieder, in deren Zuständigkeit die Arbeitsfragen fallen, können mit dem Generaldirektor durch Vermittlung des Vertreters ihrer Regierung im Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes oder in Ermangelung eines solchen Vertreters durch Vermittlung eines andern dazu geeigneten, von der beteiligten Regierung damit beauftragten Beamten unmittelbaren Geschäftsverkehr unterhalten.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10008118
Dokumentnummer
NOR40266032
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)