§ 65.
(1) Das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende, in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial ist geschützt und gesichert aufzubewahren.
(2) Will der frühere Bergwerksberechtigte das Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren, so hat er dies der Behörde anzuzeigen. Der § 59 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Falls die GeoSphere Austria oder die Montanuniversität Leoben das ihnen ausgehändigte Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren wollen, haben sie dies der Behörde bekanntzugeben. Der § 59 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Das Karten- und Unterlagenmaterial darf nur mit Zustimmung der Behörde vernichtet werden. Dies gilt auch für Teile davon.
(5) Für die Einsicht in das Karten- und Unterlagenmaterial gilt Folgendes:
- 1. Soweit aufgrund der Bestimmungen des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – BVG, BGBl. Nr. 1/1930, sowie des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, Zugang zum die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffenden Karten- und Unterlagenmaterial, das von der Behörde beansprucht wurde (§ 59 Abs. 2) und bei dieser aufliegt, zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen.
- 2. Wird das die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende Karten- und Unterlagenmaterial, in das Einsicht begehrt wird, von der zuletzt Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt (§ 59 Abs. 1) und liegt es bei dieser auf, so hat die Behörde dieser aufzutragen, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, einen darauf gerichteten Antrag stellt, in dem sie glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der zuletzt Bergwerksberechtigten verweigert wurde.
Schlagworte
Kartenmaterial
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
10008040
Dokumentnummer
NOR40271047
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