Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 221a.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte Fassung der verwiesenen Bestimmung angeführt ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025
Gesetzesnummer
10008040
Dokumentnummer
NOR40271050
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