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§ 110 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Bergbaukartenwerk

§ 110.

(1) Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb unter Aufsicht eines verantwortlichen Markscheiders ein Bergbaukartenwerk (Abs. 2) anfertigen und nachtragen zu lassen. Mit Bewilligung der Behörde kann für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe in ihrem Verwaltungsbezirk ein gemeinsames Bergbaukartenwerk geführt werden, wenn dadurch die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit des Bergbaukartenwerkes nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das Bergbaukartenwerk hat geometrisch richtig, vollständig und deutlich besonders die Bergbauanlagen und die in Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen gelegenen Teile der Tagesoberfläche darzustellen.

(3) Der Behörde sind auf Verlangen Kopien oder Auszüge von Teilen des Bergbaukartenwerkes zum Amtsgebrauch vom Bergbauberechtigten zu überlassen. Die Kopien oder Auszüge können von Hand, auf mechanischem oder fotomechanischem Wege, automationsunterstützt oder nach einem sonstigen von der Behörde für geeignet befundenen Verfahren hergestellt werden. Diese kann auch verlangen, daß die ihr überlassenen Kopien oder Auszüge nachgetragen oder durch den neuesten Stand wiedergebende Kopien oder Auszüge ersetzt werden.

(4) Für die Einsichtnahme in das Bergbaukartenwerk gilt Folgendes:

  1. 1. Soweit aufgrund der Bestimmungen des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – BVG, BGBl. Nr. 1/1930, sowie des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, Zugang zu bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszügen von Teilen des Bergbaukartenwerks (Abs. 3) zu gewähren ist, sind diese Informationen durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen. Der Bergbauberechtigten ist Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein.
  2. 2. Liegen bei der Behörde Kopien oder Auszüge der Teile des Bergbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt wird, nicht auf, so hat die Behörde der Bergbauberechtigten aufzutragen, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, einen darauf gerichteten Antrag stellt, in dem sie glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der Bergbauberechtigten verweigert wurde. Dabei hat die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen.

(5) Die Zeitabstände, in denen das Bergbaukartenwerk nachzutragen ist (Abs. 1), dessen Aufbau, Inhalt, Anfertigung und Führung, Ausgestaltung sowie die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen bestimmt nach dem Stand der montanistischen Wissenschaften, dem technischen Stand des Markscheidewesens und den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40271048

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