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Artikel 11 Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Kuwait)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1998

Artikel 11

Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unabhängig von den diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten.

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