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Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

  1. a) „Gebiet“:
  1. (i) umfaßt betreffend Hongkong, Hongkong Island, Kowloon und die New Territories,
  2. (ii) bedeutet betreffend die Republik Österreich das Territorium der Republik Österreich,
  1. b) „frei konvertierbar“ bedeutet frei von allen Devisenkontrollen und in jeder Währung ins Ausland transferierbar,
  2. c) bedeutet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich:
  1. (i) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte;
  2. (ii) Anteilsrechte an und Aktien und Schuldverschreibungen von Unternehmen und jede andere Art von Beteiligungen an Unternehmen;
  3. (iii) Ansprüche auf Geld oder auf jede vertragliche Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
  4. (iv) geistige Eigentumsrechte, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
  5. (v) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, die Entwicklung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen.

    Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert werden, berührt nicht deren Eigenschaft als Investitionen;

  1. d) „Investor“ bedeutet:
  1. (i) in bezug auf Hongkong
  1. (ii) in bezug auf die Republik Österreich
  1. e) „Erträge“ bedeutet diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

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