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Art. 2 § 14 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Wirksamkeit von Rechtsgeschäften

§ 14.

(1) Rechtsgeschäfte, die nach dem Inkrafttreten einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung getätigt worden sind, sind soweit rechtsunwirksam, als ihre Erfüllung einem in der Verordnung ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde.

(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen abgeschlossen, jedoch noch nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden, werden aufgehoben, soweit sie noch nicht erfüllt sind und die Erfüllung einem ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR12087331

alte Dokumentnummer

N5199644215L

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