Vorsorgemaßnahmen
§ 12.
(1) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des § 1 Abs. 1 führen können, zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im § 1 Abs. 1 genannten Störungen
- 1. in bezug auf diese Waren Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung gemacht worden sind, benützen und verarbeiten und
- 2. bestimmte Adressaten des im § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises auffordern, bezüglich dieser Waren Meldungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 zu erstatten.
(2) Wird die Erstattung der in Abs. 1 Z 2 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 11 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 bis 6 treten mit 1.4.2026 in Kraft)
(7) Verordnungen gemäß Abs. 4 und 5 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung einer Vorsorgemaßnahme nach Abs. 4 und 5 zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung und Erhaltung der Ernährungssouveränität organisatorische, technische und strukturelle Vorbereitungsmaßnahmen treffen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 91/1965, Klimaschutz
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Gesetzesnummer
10007777
Dokumentnummer
NOR40276745
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