Artikel 19
(1) Die Vertragsparteien gründen die „Österreichisch-Russische Gemischte Kommission für den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit“, die auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder in die Russische Föderation einberufen wird. Diese Kommission soll nach Möglichkeit einmal jährlich zusammentreten.
(2) Zu den Aufgaben dieser Kommission gehören insbesondere:
- a) Erörterung des Standes und der Entwicklung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
- b) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
- c) Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Abkommens.
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