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Artikel 11 Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 11

Jede Vertragspartei wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern der anderen Vertragspartei vor allem auf dem Gebiete des Außenhandels, der Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des gewerblichen Rechtsschutzes, des Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.

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