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Artikel 31 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TEIL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 31 Vorläufige Anwendungen

Artikel 31

Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 und die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 finden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens Anwendung. Spätestens 180 Tage vor Ablauf dieses Zeitraums überprüft das Komitee das Funktionieren dieser Bestimmungen, um festzustellen, ob deren Anwendung in ihrer derzeitigen oder geänderten Fassung für einen weiteren Zeitraum verlängert werden soll.

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