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Artikel 5 WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 5

Notifikationen

Die Mitglieder übermitteln dem Sekretariat Ausfertigungen der Gesetze und Verordnungen zur Inkraftsetzung des Übereinkommens und aller anderen Gesetze und Verordnungen über die Versandkontrolle, wenn das WTO-Abkommen in bezug auf das betreffende Mitglied in Kraft tritt. Vor der offiziellen Veröffentlichung werden keine Änderungen von Gesetzen und Verordnungen betreffend die Versandkontrolle durchgeführt. Sie werden dem Sekretariat nach ihrer Veröffentlichung unverzüglich notifiziert. Das Sekretariat teilt den Mitgliedern die Verfügbarkeit dieser Information mit.

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