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Artikel 21 Schlußbestimmungen WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TEIL XIII

Artikel 21 Schlußbestimmungen

  1. 1. Die Bestimmungen des GATT 1994 und anderer Multilateraler Handelsabkommen des Anhangs 1A zum WTO-Abkommen unterliegen den Bestimmungen dieses Übereinkommens.
  2. 2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind hiermit wesentlicher Bestandteil dieses Übereinkommens.

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