ABSCHNITT VI
Behörden
§ 20.
(1) Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr erteilt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann ausgestellt.
(3) Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 9 Abs. 6) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 9 Abs. 8) verfügt der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 8 Abs. 5 der Landeshauptmann.
(5) Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:
- 1. das Konzessionsentziehungsverfahren;
- 2. die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;
- 3. die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;
- 4. den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;
- 5. die Vollziehung der §§ 46 bis 48 der GewO 1994;
- 6. die Rückforderung der Gemeinschaftslizenz und der Fahrerbescheinigung mittels Bescheid gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1072/09;
- 7. folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters:
- a) die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß § 5a;
- b) die Überprüfung gemäß Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;
- c) die Erklärung gemäß Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;
- 8. die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;
- 9. die Meldung an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sowie gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über
- a) die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Güterbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr, Art und Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen,
- b) die Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr, Art und Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen,
- c) die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung,
- d) die Anzahl der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien alle zwei Jahre, aufgeschlüsselt nach Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen, wobei die Meldung bis zum 31. Jänner des Folgejahres im Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur eingelangt sein muss, und
- e) die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten und der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Fahrerbescheinigungen alle zwei Jahre, aufgeschlüsselt nach Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen, wobei die Meldung bis zum 31. Jänner des Folgejahres im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.
(6) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für jedes im Umfang der Konzession enthaltene Fahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen, aus dem insbesondere das Datum des Bescheides, der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung und der Umfang des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung und die weiteren Betriebsstätten, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen ersichtlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von § 1 Abs. 2 für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug, bei dem im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 eingetragen ist, sowie für alle in § 3 Abs. 3 genannten Kraftfahrzeuge einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)
(8) Zuständige Behörde für den Informationsaustausch gemäß den in § 22 genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren geführt hat.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025
Gesetzesnummer
10007643
Dokumentnummer
NOR40270534
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