Artikel 5
Die Vertragsparteien werden im Interesse der weiteren Entwicklung des beiderseitigen Tourismus die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der tourismusbezogenen Raumplanung sowie des Umwelt- und des Naturschutzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterhin verstärken und zu diesem Zweck unter anderem die Einrichtung von Naturparks (Nationalpark oder grenzüberschreitende Natur- und Landschaftsschutzgebiete) im Grenzgebiet in Erwägung ziehen.
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