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Artikel 2 EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 5/94

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 2

Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) wird wie folgt geändert:

Unter A. Allgemeines System wird nach Nummer 1 (Richtlinie 89/48/EWG des Rates) folgende Bestimmung eingefügt:

„Modalitäten für die Beteiligung Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens gemäß Artikel 101 dieses Abkommens

Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden können je einen Beobachter zu den Sitzungen der Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung von Hochschuldiplomen entsenden, auf die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/48/EWG Bezug genommen wird.

Die EG-Kommission unterrichtet die Teilnehmer rechtzeitig über die Termine der Sitzungen der Gruppe und übermittelt ihnen die darauf bezüglichen Unterlagen.“

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007562

Dokumentnummer

NOR12083442

alte Dokumentnummer

N5199440585J

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