Artikel 3
Als neuer Absatz 3 wird folgendes eingefügt:
„(3) Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an allen EG-Ausschüssen teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen unterstützen, soweit es um Bereiche geht, die Gegenstand dieses Abkommens sind.“
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007561
Dokumentnummer
NOR12083433
alte Dokumentnummer
N5199440575J
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