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Artikel 1 EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 2/94

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Artikel 1

Nummer 4 Buchstabe a des Protokolls 1 zum Abkommen erhält folgende Fassung:

  1. „a) Hat ein EG-Mitgliedstaat der EG-Kommission Informationen vorzulegen, so legt ein EFTA-Staat derartige Informationen der EFTA-Überwachungsbehörde vor, die sie an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten weiterleitet. Dasselbe gilt, wenn die Informationen von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind. Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde tauschen die Informationen aus, die sie von den EG-Mitgliedstaaten bzw. den EFTA-Staaten oder von den zuständigen Behörden erhalten haben.“

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007559

Dokumentnummer

NOR12083425

alte Dokumentnummer

N5199440565J

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