Artikel 1
Nummer 4 Buchstabe a des Protokolls 1 zum Abkommen erhält folgende Fassung:
- „a) Hat ein EG-Mitgliedstaat der EG-Kommission Informationen vorzulegen, so legt ein EFTA-Staat derartige Informationen der EFTA-Überwachungsbehörde vor, die sie an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten weiterleitet. Dasselbe gilt, wenn die Informationen von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind. Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde tauschen die Informationen aus, die sie von den EG-Mitgliedstaaten bzw. den EFTA-Staaten oder von den zuständigen Behörden erhalten haben.“
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007559
Dokumentnummer
NOR12083425
alte Dokumentnummer
N5199440565J
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