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§ 356f GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

§ 356f.

(1) Gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 anerkannte Umweltorganisationen sind berechtigt, gegen Bescheide betreffend die Genehmigung oder betreffend die Genehmigung der Änderung von Betriebsanlagen mit Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 3a oder 4 AWG 2002 und nicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 genehmigungspflichtig sind, weil sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff dieses Bundesgesetzes unterliegen, hinsichtlich dieser Behandlungsanlagen Rechtsmittel zu ergreifen, um eine mögliche Verletzung von unionsrechtlich bedingten Vorschriften des Abfallwirtschaftsrechts geltend zu machen.

(2) Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Abs. 1 für sechs Wochen im Internet (Weblink) zugänglich zu machen. Mit der Bereitstellung im Internet gilt der Bescheid gegenüber einer zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigten Umweltorganisation als zugestellt. Die Behörde hat einer solchen Umweltorganisation ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung im Internet Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40273283

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