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Artikel 11 Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1993

Artikel 11

Jede der beiden Vertragsparteien kann diese Vereinbarung zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Frist von mindestens drei Monaten kündigen. Im Falle schwerwiegender Unregelmäßigkeiten kann die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

Wien, am 23. Juni 1993

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