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Artikel 1 Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1993

Artikel 1

1. Das gemeinsame Versandverfahren wird für die Beförderung von Waren im Straßendurchgangsverkehr zwischen den Zollstellen

auf österreichischer Seite:

auf deutscher Seite:

ZA Walserberg-Autobahn

-- HZA Bad Reichenhall

 

– ZA Autobahn -

ZA Schwarzbach

-- HZA Bad Reichenhall

 

– ZA Autobahn

 

Abfertigungsstelle

 

Bundesstraße -

ZA Kiefersfelden

-- HZA Rosenheim

 

– ZA Kiefersfelden

 

Autobahn -

über die Bundesautobahn A 8 und A 93 („Großes Deutsches Eck“) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vereinfacht.

2. Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Autobahnabschnitte wegen Unbenutzbarkeit nicht befahrbar sind, gelten die Vereinfachungen auch für andere Straßen, wenn diese von den zuständigen Verkehrsbehörden dafür als Umleitung bekannt gemacht werden.

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