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Anlage 6 EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anlage 6

— EINVERNEHMEN

Die Regierungen Österreichs, Finnlands, Islands, Liechtensteins, Norwegens und Schwedens stimmen überein, daß im Falle eines Beitritts der Schweizerischen Eidgenossenenschaft (Anm.: richtig: Eidgenossenschaft) zum EWR-Abkommen die zusätzlichen Beträge zu erstatten sind, die sie gemäß dem Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen auf Grund der Nichtratifikation des EWR-Abkommens durch die Schweiz geleistet haben. Vom Zeitpunkt des Beitritts der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum EWR-Abkommen sind die Beiträge der anderen EFTA-Staaten so zu berechnen wie ursprünglich in dem am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten EWR-Abkommen festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10007382

Dokumentnummer

NOR12079975

alte Dokumentnummer

N5199318975L

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