Artikel 16
In Protokoll 38 über den Finanzmechanismus
- – wird in Artikel 2 Absatz 2 das Wort „drei durch das Wort „zwei“ ersetzt;
- – erhält Artikel 2 Absatz 5 folgende Fassung:
„(5) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die für die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen in Betracht kommen, beläuft sich auf 1 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.“;
- – erhält Artikel 3 Absatz 1 folgende Fassung:
„(1) Der Gesamtbetrag der in Artikel 1 vorgesehenen Zuschüsse beläuft sich auf 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.“.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
10007382
Dokumentnummer
NOR12079964
alte Dokumentnummer
N5199318964L
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