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Artikel 10 EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 10

Protokoll 6 über das Anlegen von Pflichtlagern durch die Schweiz und Liechtenstein erhält folgende Fassung:

„PROTOKOLL 6

ÜBER DAS ANLEGEN VON PFLICHTLAGERN DURCH LIECHTENSTEIN

Liechtenstein kann für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung bei schwerwiegenden Versorgungsstörungen unerläßlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese Erzeugnisse in Liechtenstein nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und deren Natur die Lagerhaltung erlauben.

Liechtenstein wendet diese Regelung derart an, daß die aus den Vertragsparteien eingeführten Erzeugnisse gegenüber gleichartigen oder substituierbaren nationalen Erzeugnissen weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren.“

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10007382

Dokumentnummer

NOR12079958

alte Dokumentnummer

N5199318958L

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