KAPITEL 2
BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHREN
Artikel 97
Dieses Abkommen berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, unter Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Diskriminierung und nach Unterrichtung der übrigen Vertragsparteien ihre internen Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu ändern,
- - sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuß feststellt, daß die geänderten Rechtsvorschriften das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigen, oder
- - sofern das Verfahren nach Artikel 98 abgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007298
Dokumentnummer
NOR12079630
alte Dokumentnummer
N5199318576L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)