ABSCHNITT 2
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS
Artikel 92
(1) Es wird ein Gemeinsamer EWR-Ausschuß eingesetzt. Er gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck führt er einen Meinungs- und Informationsaustausch und faßt in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse.
(2) Im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beraten die Vertragsparteien – hinsichtlich der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs – über eine das Abkommen betreffende Frage, die zu Schwierigkeiten führen kann und die von einer der Vertragsparteien zur Sprache gebracht wird.
(3) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007298
Dokumentnummer
NOR12079625
alte Dokumentnummer
N5199318571L
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